DGUV Information 213-026 - Sicherheit und Gesundheit im chemischen Hochschulpraktikum Grundwissen für Studierende

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Kennzeichnung, Aufbewahrung und Transport

Chemikalien sollten nach Möglichkeit in den Originalgebinden verbleiben, da deren vorschriftsmäßige Etiketten wertvolle Informationen zum sicheren Umgang liefern, siehe hierzu Kapitel 4.1. Andere saubere Gefäße müssen nach Entfernung alter Etiketten sorgfältig und eindeutig etikettiert werden; Etiketten müssen mit Klarsichtfolie dauerhaft beständig überzogen werden. Beschriftungen mit Faserschreibern sind für Gebinde mit Gefahrstoffen ungeeignet, weil sie wenig haltbar sind! Wesentlich beständiger ist Bleistift. Im Labor ist eine vereinfachte Kennzeichnung der Laborgebinde zulässig, siehe Hinweise in Anhang 3.3.

Alle Behälter, in denen Chemikalien aufbewahrt werden, müssen aus geeigneten Werkstoffen bestehen. Bei der Aufbewahrung von organischen Lösemitteln in Kunststoffbehältern ist die Möglichkeit der Versprödung und der Diffusion zu beachten.

Die unnötige Vorratshaltung von Chemikalien über ständig benötigte und für bevorstehende Versuche bereitgestellte Mengen hinaus ist zu vermeiden. Es ist zu bedenken, dass vollgestopfte Regale die Gefahr des versehentlichen Herunterreißens von Flaschen in sich bergen.

Alle im Laboratorium vorgehaltenen Chemikalien und Präparate bzw. alle Gebinde sind mindestens einmal jährlich auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Chemikalien und Präparate in nicht mehr ordnungsgemäßen Behältern sind umzufüllen oder, falls diese nicht mehr benötigt werden oder unbrauchbar geworden sind, zu entsorgen.

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Abb. 38
Transport von Chemikalienbehältern

Druckgase oder tiefkalte Gase, dürfen nicht gemeinsam mit Personen in Aufzügen befördert werden.

Beim Transport von Chemikalienbehältern aus Glas besteht stets Bruchgefahr. Flaschen dürfen niemals an ihrem Hals getragen werden. Glasgefäße müssen immer in Eimern, Gestellen oder noch besser in fahrbaren Körben oder Wannen transportiert werden, siehe Abbildung 38).

Die Lagerung von Chemikalien unter dem Aspekt der Brand- und Explosionsgefahr behandelt Kapitel 5.1 "Entzündbare Flüssigkeiten".

  • Siehe auch DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (DGUV Information 213-851 "Working Safely in Laboratories"), Abschnitt 4.9 und 4.15