DGUV Information 213-026 - Sicherheit und Gesundheit im chemischen Hochschulpraktikum Grundwissen für Studierende

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Reinigen von Glasgeräten

Verschmutzte Gefäße, Gegenstände oder Laboreinrichtungen sind sofort zu säubern. Substanzreste dürfen nie in Gefäßen stehen bleiben.

Beim Reinigen von Glasgefäßen besteht die Gefahr der Kontamination mit mehr oder weniger unbekannten Substanzen, z. B. solchen, die als Nebenprodukte bei einer Synthese entstanden sind. Sicher und zweckmäßig spült man wie folgt:

  • Beim Reinigen sind selbstverständlich neben Labormantel und Schutzbrille auch Chemikalienschutzhandschuhe zu tragen. Vorsicht vor Glasbruch und Schnittverletzungen bei der mechanischen Reinigung. Schliffschmiermittel mit einem Papiertuch, evtl. mit Hilfe von hexanfreiem Petrolether, entfernen.

  • Prinzipiell können alle Verunreinigungen mit handelsüblichen Spezialdetergentien entfernt werden. Chemikalienreste in den Gefäßen können erforderlichenfalls mit geeigneten, möglichst wenig toxischen Lösemitteln (z. B. Aceton, Ethanol, hexanfreiem Petrolether) gespült werden. Die Spülflüssigkeit ist als Sonderabfall zu entsorgen. Die Entzündbarkeit kann zu Brand- und Explosionsgefahren führen.

  • Lösemittel zum Spülen werden zweckmäßigerweise zur Vermeidung von Bruchgefahr in Spritzflaschen aus Kunststoff aufbewahrt. Die Verdunstung muss berücksichtigt werden. Bei höheren Raumtemperaturen kann es zudem durch den steigenden Druck in der Gasphase in der Flasche zum Austreten von Lösemitteln aus dem Steigrohr kommen (siehe auch Kapitel 5.1 mit Abbildung 43).

  • Mit Lösemitteln gespülte Geräte dürfen nicht zum Trocknen in den Trockenschrank gelegt werden.

  • In die Methoden zur Reinigung mit aggressiven Lösungen wie z. B. Peroxomonoschwefelsäure ("Piranha-Lösung"), "Knabberwasser" aus Wasserstoffperoxid und Schwefelsäure, alkalische Permanganatlösung, Mischung von Kaliumhydroxid und Isopropanol oder starken Säuren (z. B. konzentrierte Salpetersäure, konzentrierte Schwefelsäure) muss von erfahrenem Personal eingewiesen werden. Entsprechende Vorsichtsmaßnahmen sind erforderlich. Vor der Anwendung aggressiver Reinigungsmittel müssen alle Reste organischer Stoffe (auch Lösemittel) entfernt werden. Stark reagierende Reinigungsmittel dürfen nur dann verwendet werden, wenn andere Reinigungsmittel sich als ungeeignet erwiesen haben.

  • Siehe auch DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (DGUV Information 213-851 "Working Safely in Laboratories"), Abschnitt 4.17