DGUV Information 213-026 - Sicherheit und Gesundheit im chemischen Hochschulpraktikum Grundwissen für Studierende

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Körperschutz und Arbeitskleidung

Während des Aufenthalts im chemischen Laboratorium muss eine Schutzbrille mit Seitenschutz und Augenbrauenabdeckung getragen werden.

In Laboratorien ist stets geeignete Arbeitskleidung zu tragen. Für den normalen Laborbetrieb ist dies ein mindestens knielanger Labormantel (umgangssprachlich auch Laborkittel genannt) mit langen, enganliegenden Ärmeln. Er sollte möglichst hochgeschlossen und stets vollständig geschlossen sein (Spritzschutz). Vorteilhaft sind Druckknöpfe anstelle normaler Knöpfe, da diese ein rasches Ausziehen bei einer Benetzung mit gefährlichen Chemikalien gewährleisten (siehe Abbildung 2).

Labor- und Straßenkleidung sind getrennt aufzubewahren (siehe Abbildung 3 und Abbildung 4).

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Abb. 3
Getrennte Aufbewahrung der Laborkleidung von der Straßenkleidung in Spinten.

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Abb. 4
Der Kleiderwechsel findet außerhalb des Laboratoriums statt

Labormäntel bestehen üblicherweise aus 100 % Baumwolle. Bei Mischgeweben sollte der Baumwollanteil im Gewebe mindestens 35 % betragen, um das Brandrisiko des Labormantels zu minimieren. Die restliche Kleidung soll aus nicht schmelzendem Material bestehen und soll am Körper eng anliegen.

Der Labormantel darf nicht in Seminarräumen, Bibliotheken, Hörsälen, Cafeterien etc. getragen werden, um eine Verschleppung von Gefahrstoffen zu vermeiden.

Mit Chemikalien kontaminierte Kleidungsstücke müssen sofort gewechselt werden, um eine Gefahrstoffpenetration bis zur Haut sowie eine Verschleppung an andere Orte zu vermeiden. Es ist sinnvoll, Ersatzkleidung vorzuhalten.

Lange Haare dürfen nicht offen getragen werden. Kopfbedeckungen dürfen nur aus nichtschmelzendem Material bestehen, siehe Labormantel.

In Laboratorien dürfen nur feste, geschlossene und trittsichere Schuhe getragen werden. Diese bieten neben dem festen Halt am Fuß und einem Schutz gegen das Ausgleiten auch einen Schutz gegen herabtropfende oder -fallende Gefahrstoffe. Offene Schuhe, wie z. B. Sandalen, Clocks oder gelochte Schuhe, sind ungeeignet.

Chemikalienschutzhandschuhe werden nur in Ausnahmefällen für die üblichen Tätigkeiten der Studierenden im Praktikum benötigt. Für bestimmte Tätigkeiten können Einmalhandschuhe, z. B. aus Nitrilkautschuk, (Chemikalienschutzhandschuhe Typ C, frühere Kennzeichnung "Becherglas") als Spritzschutz verwendet werden, die aber nicht die Eigenschaften von Chemikalienschutzhandschuhen Typ A oder Typ B (siehe Anhang 7) besitzen. Die entsprechenden Hinweise geben die für das Praktikum verantwortlichen Personen.

  • Siehe auch DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (DGUV Information 213-851 "Working Safely in Laboratories"), Abschnitt 4.4.