DGUV Information 215-611 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift "Kassen" i.V.m. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Ziel und Vorgehensweisen bei der Gefährdungsbeurteilung

Ziel ist es, die Gefährdung für Versicherte zu minimieren. Die Verringerung der Erfolgsaussichten für Täter durch Reduzierung des Anreizes zu Überfällen ist dabei ein Weg, dieses Ziel zu erreichen.

Es sind eine arbeitsplatzbezogene Beschreibung der Tätigkeiten der Versicherten und deren Abfolge zu erstellen und die sich daraus ergebenden Gefährdungen festzuhalten. Insbesondere ist zu ermitteln, ob bzw. in welcher Art und Weise potenzielle Täter Versicherte angreifen, bedrohen oder anderweitig schädigen können. Der Anreiz zum Raub kann auch aus dem Umfeld der Geschäftsstelle entstehen.

Gleichartige Tätigkeiten oder Arbeitsplätze, z. B. in Filialunternehmen, können vergleichbar beurteilt werden. Dabei ist es ausreichend, eine Tätigkeit oder einen Arbeitsplatz musterhaft zu beurteilen. Die Ergebnisse sind dann auf gleichartige Tätigkeiten oder Arbeitsplätze übertragbar. Die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten sind dabei zu berücksichtigen.

Bei einzelnen Abweichungen von musterhaft beurteilten Tätigkeiten oder Arbeitsplätzen reicht es in der Regel aus, nur die Abweichungen neu zu beurteilen.