DGUV Information 215-611 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift "Kassen" i.V.m. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz

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Abschnitt 1.3 - 1.3 Verantwortung und Haftung

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat eine umfassende Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit der Versicherten in seinem bzw. ihrem Betrieb. Im Arbeitsschutzgesetz wird klargestellt, dass der Unternehmer bzw. die Unternehmerin zuverlässige und fachkundige Personen damit beauftragen kann, Pflichten, die ihm bzw. ihr nach dem Gesetz obliegen, in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen. Die Verantwortlichkeit des Unternehmers bzw. der Unternehmerin bleibt daneben bestehen.

Kommen die Verantwortlichen ihren Verpflichtungen nicht nach, haben sie mit Rechtsfolgen zu rechnen. Dies kann bei Schadensfällen bedeutsam werden, wenn sich die Frage nach Verursachung und Schuld stellt.

Zur fachkundigen Beratung und zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind im Bereich der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute spezielle Kenntnisse zur DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" und zu Gesamtsicherungskonzepten erforderlich. Qualifizierungen zu diesen Themen werden z.B. von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft oder den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand angeboten.

Außerdem hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin Regelungen zur Ersten Hilfe zu treffen. Insbesondere in kleinen Geschäftsstellen (z. B. Einpersonenstellen) kann die Forderung nach schneller Erster Hilfe durch geeignete technische Systeme erfüllt werden. Es wird empfohlen, ebenfalls Regelungen zur psychologischen Erstbetreuung nach Überfällen zu treffen.