DGUV Information 215-611 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift "Kassen" i.V.m. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz

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Abschnitt 1.2 - 1.2 Beteiligung der Beschäftigtenvertretung

Die Regelungen des geltenden Betriebsverfassungsgesetzes bzw. des Bundespersonalvertretungsgesetzes oder Landespersonalvertretungsgesetzes sind zu beachten.

Bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung "Kassen" und der Entscheidung über Maßnahmen zum Erreichen der Schutzziele sind die Beschäftigtenvertretungen zu beteiligen.

Die Mitbestimmung der Beschäftigtenvertretungen umfasst auch deren Initiativrecht. In Betrieben ohne Beschäftigtenvertretungen hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Versicherten bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie zu Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz haben können.