Abschnitt 5.3 - 5.3 Erste Hilfe und psychologische Betreuung
Um mögliche bleibende psychische und physische Schäden zu minimieren, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Ersten Hilfe einschließlich der psychologischen Betreuung Betroffener in der Beurteilung zu berücksichtigen.
Weiterführende Informationen sind z. B. in der DGUV Information 206-017 "Gut vorbereitet für den Ernstfall! - Mit traumatischen Ereignissen im Betrieb umgehen" zu finden.