DGUV Information 215-611 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift "Kassen" i.V.m. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Bearbeitung und Verwahrung von Banknoten

Banknoten-Aufbereitung

Außer der Geldannahme und -ausgabe an Kunden im Kundenbereich fallen weitere Tätigkeiten bei der Bearbeitung (Sortieren, Zählen, Bündeln) und Verwahrung von Banknoten an. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat auch für diese die Gefährdung zu beurteilen und Schutzmaßnahmen festzulegen.

Diese Tätigkeiten können durch eigene Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen vor Ort oder in einer zentralen Stelle durchgeführt oder an einen externen Dienstleister vergeben werden.

Werden diese Tätigkeiten von eigenen Versicherten oder in deren Beisein durchgeführt, sind die vorgesehenen Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel und die dafür vorgesehenen Räume zu beurteilen. Bei Fremdvergabe sind die Schnittstellen wie Übergabebereiche zu beurteilen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Versicherte im Umfeld des Übergabebereiches oder am Transportweg des Geldtransporteurs bei einem Angriff gefährdet werden können.

Geldtransporte

Die Gefährdungsbeurteilung ist für eigene Versicherte insgesamt und für gewerbliche Transporteure ab Eintreffen an der Geschäftsstelle bis zum Verlassen durchzuführen.

Eigene Versicherte

Bei Geldtransporten durch eigene Versicherte nach § 36 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" ist die Gefährdung in Verbindung mit § 7 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" zu beurteilen.

Sofern Geldtransporte abweichend von § 36 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" in Spezial-Geld- und Werttransportfahrzeugen gemäß der DGUV Regel 115-001 "Sicherheitsregeln für Geldtransportfahrzeuge" durchgeführt werden, gilt die DGUV Vorschrift 23 und 24 "Wach- und Sicherungsdienste".

Gewerbliche Geld- und Werttransportunternehmen

Geldtransporte durch Geld- und Werttransportunternehmen sind immer unter Beachtung der DGUV Vorschrift 23 und 24 "Wach- und Sicherungsdienste" durchzuführen.

Geldver- und Geldentsorgung der Geschäftsstelle

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind die Wege im unmittelbaren Außenbereich sowie innerhalb des Gebäudes, insbesondere die Übergabebereiche und die vorhandenen Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen, zu betrachten.

Geldver- und Geldentsorgung von Automaten/Geräten

Hierzu zählen z. B. Banknotenautomaten (beschäftigtenbedienter Banknotenautomat, kundenbedienter Banknotenautomat, Geldausgabeautomat), kombinierte Ein- und Auszahlungsautomaten, Depositsysteme, Schleusenwertschutzschränke, Geldwechselautomaten, Tag-/Nachttresoranlagen und Zeitverschlussbehältnisse.

Die Ver- und Entsorgung kann durch eigene Versicherte oder Geld- und Werttransporteure erfolgen. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob die Automaten oder Wertbehältnisse z. B. von

  • der Rückseite, aus einem gesicherten Raum,

  • der Vorderseite, aus einem abschließbaren und nicht einsehbaren Bereich,

  • der Vorderseite, in einem offenen Bereich

ver- und entsorgt werden und ob die zum Befüllen benötigten Banknoten

  • im selben gesicherten Raum oder Bereich vorhanden sind,

  • aus einem entfernt liegenden Bereich geholt oder

  • angeliefert werden.

Da für Geld- und Werttransportunternehmen und Kreditinstitute unterschiedliche Arbeitsweisen zulässig sind, müssen bei einer Fremdvergabe die Schnittstellen genau auf eventuelle Gefährdungen für die Versicherten des Kreditinstituts hin untersucht werden. Insbesondere kann es bei der Ver- und Entsorgung zu Gefährdungen kommen, wenn Täter mit Waffengewalt versuchen, das Geld an sich zu bringen und es dabei zu einem Schusswechsel zwischen Transporteur und Täter kommt.

Siehe auch § 6 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".