Abschnitt 3.1 - 3.1 Ein- und Ausgänge
Beim Betreten und Verlassen der Geschäftsstelle bzw. des Gebäudes kann eine besondere Gefährdung für die Versicherten entstehen.
Ein- und Ausgänge für den Publikumsverkehr
Hierzu zählen z. B. Türen oder Trennelemente, die während des Kundenverkehrs für Personen zur Nutzung der Selbstbedienungs-Automaten und der Inanspruchnahme persönlicher Serviceleistungen offengehalten werden bzw. zu den Geschäfts- und Servicezeiten auf- oder abgeschlossen werden.
Eingangsbereiche und SB-Zonen sollen einen großflächigen Überblick von innen und außen ermöglichen, damit Versicherte und Kunden schon frühzeitig verdächtige Verhaltensweisen erkennen können.
Einer Gefährdung sind Versicherte ausgesetzt, wenn z. B.
ein Kunden- oder Personaleingang benutzt wird, der nur über den SB-Bereich erreicht werden kann, und dort ein Abfangen beim Betreten und Verlassen möglich ist,
sich Personen im Kundenraum oder angrenzenden Räumen verstecken können (z. B. Toiletten, Besprechungsräume),
sie zum Auf- und Abschließen der Kundeneingangstür den gesicherten Bereich verlassen.
Ein- und Ausgänge ohne Publikumsverkehr
Eine Gefährdung für Versicherte besteht, wenn z. B.
Personaleingänge über uneinsehbare Einfahrten, Hinterhöfe, Gärten oder Treppenräume etc. erreicht werden,
das Abfangen beim Betreten und Verlassen möglich ist,
eine Geschäftsstelle alleine betreten oder verlassen wird,
das Abfangen an von öffentlichen Bereichen uneinsehbaren Zugängen zu internen Bereichen erfolgen kann,
die Verbindungstüren vom Personaleingang oder Kundenbereichen zu internen Geldbearbeitungsräumen oder Wertschutzräumen keine zusätzlichen Sicherungen aufweisen.
Türen, die nicht als Personal- oder Kundeneingang benutzt werden, z. B. Notausgänge oder Lieferanten-Eingänge, beinhalten das Risiko der Manipulation, sodass sie von Tätern zu gegebener Zeit unbemerkt benutzt werden können.