DGUV Information 215-611 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift "Kassen" i.V.m. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz

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Abschnitt 3 - 3 Mögliche Gefährdungen

In Abhängigkeit von der Kassensicherung können Täter unterschiedliche Waffen zum Einsatz bringen. Die Auswirkungen für die Versicherten sind für die verschiedenen Arbeitsplätze im Kundenbereich zu beurteilen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind die Bewaffnung und Vorgehensweisen der Täter zu berücksichtigen, z. B. eine Bedrohung

  • mit Schusswaffen,

  • mit Hieb- und Stichwaffen,

  • mit Reizstoffen, z. B. Pfefferspray,

  • durch Explosivstoffe, leichtentzündliche Stoffe.

Bedeutend ist dabei, ob sich Versicherte in einem gesicherten Bereich (z. B. Kassenbox) befinden oder ohne Abtrennung dem Täter gegenüberstehen.

Gefährdungen bei mechanischen Abtrennungen von Kassiererarbeitsplätzen können z. B. entstehen durch

  • nicht ausreichende Beschusshemmung durch Öffnungen und Trennfugen sowie ungeeignete Materialien,

  • unzureichende Stabilität der Konstruktion,

  • Splitterabgang bei Angriff auf die Verglasung,

  • Querschläger, die Personen verletzen können.

Gefährdungen bei Geschäftsstellen ohne mechanische Abtrennungen können z. B. entstehen durch

  • direkte körperliche Gewalteinwirkung,

  • gezielte Schüsse,

  • Querschläger.

Für alle sonstigen Abtrennungen sowie für öffentlich nicht zugängliche Bereiche, in denen z. B. Gelder aufbewahrt oder bearbeitet werden, sind auch Bedrohungsszenarien denkbar, z. B.:

  • Überwinden von Abtrennungen durch Verwendung von Explosivstoffen oder Werkzeugen (z. B. Hammer, Hebel) an

    • Türen

    • Fenstern

    • anderen Gebäudebestandteilen

  • Außerkraftsetzen oder Manipulieren von mechanischen oder elektronischen Sicherungseinrichtungen und optischen Überwachungseinrichtungen

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass auf Versicherte bei einem Raubüberfall psychisch Einfluss genommen wird, z. B. durch Beeinflussung des Handelns, Denkens und Empfindens infolge des Androhens oder Ausübens von Gewalt gegen die betroffene Person oder Dritte.