DGUV Information 213-022 - Beurteilung von Hitzearbeit Tipps für Wirtschaft, Verwaltung, Dienstleistung

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Abschnitt 3 - Schutzmaßnahmen

bgi-7002_bild01.jpgWelche Maßnahmen können im Betrieb getroffen werden, um die Beschäftigten vor Gesundheitsstörungen durch Hitze zu schützen?

Hitzebelastungen sind durch Änderung des Arbeitsverfahrens nach Möglichkeit zu vermeiden. Wenn das nicht möglich ist, sind in der angegebenen Reihenfolge technische, organisatorische oder personenbezogene Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

  1. A

    Technische Maßnahmen:

    • Be- und Entlüftung,

    • Luftdusche,

    • Luftkühlung, z.B. klimatisierter Leitstand,

    • Wärmestrahlungsschutz, z.B. Isolierung, Hitzeschutzschirme.

  2. B

    Organisatorische Maßnahmen:

    • Betriebsanweisung,

    • ausreichende Gewöhnung an Hitzearbeit (Akklimatisation),

    • Reduzierung der Aufenthaltszeit im Hitzebereich,

      Tätigkeiten, die nicht den Verbleib in der Hitze erfordern, sind außerhalb dieses Bereiches auszuführen.

    • Reduzierung/Unterbrechung der körperlichen Arbeit,

      Der Betroffene kann im klimabelasteten Arbeitsbereich bleiben. Viele kurze Erholphasen haben einen höheren Erholungswert als wenige lange Erholphasen.

    • ausreichende Entwärmungsphasen in einem kühleren Bereich (siehe Information "Hitzearbeit" (BGI 579).

  3. C

    Personenbezogene Maßnahmen:

    • Angepasste Arbeitskleidung, soweit erforderlich, persönliche Schutzausrüstungen, z.B. Hitzeschutzanzug, Kühlweste,

    • regelmäßige Unterweisung, mindestens einmal jährlich,

    • Bereitstellung geeigneter Getränke.