Abschnitt 4 - 4 Gefährdungsbeurteilung zur Prüftätigkeit
Abb. 2
Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung
Vor der Durchführung der Prüfungen hat der Unternehmer durch eine Gefährdungsbeurteilung mögliche Gefährdungen zu ermitteln sowie notwendige Schutzmaßnahmen festzulegen. Darüber hinaus müssen den Prüfpersonen geeignete, auf den Arbeitsplatz und die verwendeten Betriebsmittel bezogene, Anweisungen erteilt werden. Diese können
Arbeitsanweisungen für die Prüftätigkeit,
Betriebsanweisungen für den sicheren Umgang mit Betriebsmitteln sowie
Betriebsanleitungen des Herstellers eines Betriebsmittels
sein.
Muster für Gefährdungsbeurteilungen sowie für Arbeits- und/oder Betriebsanweisungen stehen im Internet unter www.dguv.de, Webcode 138299 im Downloadbereich zur Verfügung.
Hinweis | |
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Ohne eine Gefährdungsbeurteilung zur Prüftätigkeit darf nicht geprüft werden! |