Abschnitt 6 - 6 Durchführung von Prüfungen
Für die fachgerechte Durchführung der Prüfung ist die Prüfperson verantwortlich.
Bei der Prüfung muss der Schutz gegen elektrischen Schlag und Lichtbogenbildung jederzeit gewährleistet sein.
Prüfgeräte und Zubehör müssen für die Prüfungen geeignet sein.
Bei der Prüfung sind die relevanten elektrotechnischen Bestimmungen zu beachten.
Siehe auch: Anhang B "Gesetze, Vorschriften, Regeln, Informationen, Normen"