DGUV Information 213-021 - Nanomaterialien am Arbeitsplatz

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Abschnitt 1.7 - Verantwortlichkeiten/gesetzliche Regelungen

Wie bei allen anderen chemischen Stoffen gelten die durch die REACH-Verordnung gestellten Anforderungen auch für Nanomaterialien. Demgemäß haben Hersteller und Importeure von Stoffen und Zubereitungen den Anwendern sicherheitsrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen und Pflichten zum Informationstransfer entlang der Lieferkette zu beachten. Das zentrale Instrument dieser Kommunikation ist das Sicherheitsdatenblatt. Möglicher Bedarf für nanospezifische Ergänzungen von REACH wird diskutiert.

Für den Umgang mit Nanomaterialien am Arbeitsplatz gelten zuvorderst die Bestimmungen des Arbeitschutzgesetzes, der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung. Zum Schutz der Beschäftigten nimmt die Gefahrstoffverordnung den Arbeitgeber in die Pflicht, sich die für eine Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beim Inverkehrbringer oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen zu beschaffen. Danach gilt: Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem die Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgestellt und getroffen wurden.