DGUV Information 213-021 - Nanomaterialien am Arbeitsplatz

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Abschnitt 2.3 - Schutzmaßnahmen

2.3.1
Grundsätze

2.3.1.1
Minimierung der Exposition

Im Sinne der Prävention und unter Anwendung des Vorsorgeprinzips ist die Exposition gegenüber Nanopartikeln zu minimieren. Dies kann sowohl durch Reduktion von Einwirkungsdauer und/oder Anzahl exponierter Beschäftigter als auch durch Verringerung der einwirkenden Nanopartikelkonzentration erfolgen.

Unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit stellt sich die Frage, welche Nanopartikelkonzentration im Rahmen der Minimierung am einzelnen Arbeitsplatz noch vertretbar ist. Aufgrund der fehlenden Beurteilungsgrundlagen und der Vielfalt von Nanopartikeln kann diese Frage derzeit nicht abschließend beantwortet werden (vgl. auch 1.6). Einzelne, auf dem Stand der Technik von Minimierungsmaßnahmen basierende, pragmatische Ansätze dazu wurden vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) bereits publiziert (siehe 3.).

2.3.1.2
Schutzmaßnahmen

Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist in § 9 der Gefahrstoffverordnung geregelt und umfasst die folgenden vier Ebenen:

bgi-5149_abb09.jpg

Dieser Ansatz ist grundsätzlich auch für den Umgang mit Nanomaterialien zu befolgen. Die unten aufgeführten Schutzmaßnahmen basieren auf diesen Verfahren. Sie beziehen sich ausschließlich auf den Umgang mit gezielt hergestellten Nanopartikeln.

bgi-5149_abb10.jpgSubstitution

  • Pulverförmige Nanopartikelzubereitungen ersetzen durch solche, die Nanopartikel gebunden enthalten und damit eine Freisetzung erschweren (Dispersionen, Pasten, Granulate, Compounds usw).

  • Sprühanwendungen durch aerosolarme Verfahren (Streichen, Tauchen) ersetzen

bgi-5149_abb11.jpgTechnische Schutzmaßnahmen

  • Verwenden von geschlossenen Apparaturen

  • Entstehung von Stäuben oder Aerosolen vermeiden

  • Absaugen von Stäuben oder Aerosolen direkt an der Quelle

  • Abluftreinigung für abgesaugte Luft vorsehen

  • Gegebenenfalls Abtrennung des Arbeitsraums und Anpassung der Raumlüftung (leichter Unterdruck)

Reinigung nur durch Aufsaugen mit geeigneten Geräten (abgestimmt auf physikalische und chemische Eigenschaften) oder feucht aufwischen, kein Abblasen

Beim Umgang mit brennbaren Nanopartikeln:

Zusätzlich Explosionsschutzmaßnahmen berücksichtigen bei staubförmiger Verteilung und gefahrbringender Staubmenge. Mindestzündenergien können bei brennbaren Materialien im Nanomaßstab verringert sein! Die arbeitshygienischen Anforderungen dürften üblicherweise eine Staubexplosionsgefährdung auf das Innere geschlossener Apparaturen beschränken.

Beim Umgang mit reaktiven oder katalytisch wirksamen Nanopartikeln:

Zusätzlich Kontakt mit unverträglichen Substanzen ausschließen.

bgi-5149_abb12.jpgOrganisatorische Schutzmaßnahmen

  • Minimierung der Expositionszeit

  • Minimierung der Anzahl exponierter Personen

  • Beschränkung des Zugangs

  • Unterweisung des Personals über Gefahren und Schutzmaßnahmen (Betriebsanweisungen)

bgi-5149_abb13.jpgPersonenbezogene Schutzmaßnahmen (falls Aerosolbildung und/oder Hautkontakt durch technische Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann)

  • Atemschutz mit Partikelfilter mindestens P2, Schutzhandschuhe

  • geschlossene Schutzbrille

  • Schutzbekleidung mit Kapuze

  • Unterweisung in Hygienemaßnahmen

2.3.3
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen

Die bisher vorliegenden Untersuchungen und Erfahrungen weisen daraufhin, dass die gegen Staubexpositionen getroffenen Maßnahmen grundsätzlich auch gegen Nanopartikeleinwirkungen wirksam sind. Insbesondere gilt dies für die Abscheidung von Nanopartikelaerosolen an Filtern. Die prinzipielle Wirksamkeit gängiger personenbezogener Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Nanopartikeln wurde im Rahmen des Projektes Nanosafe 2 nachgewiesen.

Auf Betriebsebene kann unter bestimmten Rahmenbedingungen durch einfache Kontrollmessungen in der Raumluft die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen überprüft werden (vgl. auch 1.6)