DGUV Information 213-021 - Nanomaterialien am Arbeitsplatz

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Abschnitt 2.2 - Informationsermittlung/Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungen kann nur begegnet werden, wenn sie erkannt werden. Das systematische Ermitteln der im Betrieb auftretenden Gefahren steht daher am Anfang jeder gezielten Sicherheitsarbeit. Erfahrungsgemäß kann das Erkennen möglicher betrieblicher Nanopartikelquellen Schwierigkeiten bereiten (z.B. bei der Anwendung von Produkten, welche unter Verwendung von Nanotechnologie hergestellt wurden). Ein Verweis auf "Nanotechnologie" in den Produktunterlagen oder eine Bezeichnung "Nano" können nicht als sicherer Indikator für ein Vorhandensein von Nanopartikeln gewertet werden. Ebenso kann ein Fehlen solcher Angaben ein Vorliegen von Nanopartikeln im Produkt nicht sicher ausschließen.

Im vom Lieferanten zur Verfügung zu stellenden Sicherheitsdatenblatt finden sich Hinweise zu den Gesundheitsgefährdungen, die vom Produkt ausgehen, und zu den notwendigen Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. Dabei sind grundsätzlich auch Gesundheitsgefährdungen durch Nanopartikel zu berücksichtigen. Erfahrungsgemäß sind Sicherheitsdatenblätter zu Nanopartikeln oder nanopartikelhaltigen Produkten aber gegenwärtig teilweise lückenhaft. Sich ausschließlich auf das Sicherheitsdatenblatt zu verlassen kann daher zu unvollständigen Schutzmaßnahmen führen. In Zweifelsfällen wird empfohlen sich direkt mit dem Lieferanten in Verbindung zu setzen.

Nanopartikelexpositionen sind gemäß den Präventionsgrundsätzen und unter Anwendung der Schutzmaßnahmen zu reduzieren. Das Gefährdungspotenzial solcher Nanopartikelquellen ist entscheidend von der Einwirkungsintensität und somit von den Anwendungsbedingungen abhängig. Bei komplexen Situationen ist eine systematische Erfassung und Abschätzung der Expositionen entlang des Arbeitsprozesses im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung angebracht. Zur Identifikation von Quellen und zur Expositionsabschätzung können, je nach Arbeitsumfeld, Arbeitsplatzmessungen hilfreich sein. Unterstützung in diesen Fragen leisten die zuständigen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.