DGUV Information 214-038 - Gewitter auf dem Vorfeld von Verkehrsflughäfen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4 - 4 Festlegungen für eine betriebliche Gewitter- und Blitzwarnung auf dem Flughafen

Die an einem Flughafen tätigen Unternehmen legen gemeinsam mit dem Flughafenbetreiber in einer abgestimmten Gefährdungsbeurteilung die Kriterien fest, die für die Einstellung sowie die Wiederaufnahme der Abfertigung angelegt werden. Die konkreten Auslösekriterien müssen in Abhängigkeit vom eingesetzten Detektionsverfahren und entsprechend den geographischen Besonderheiten festgelegt werden.

Der Flugwetterdienst erstellt gem. § 27e LuftVG (z. B. DWD) anhand der definierten Kriterien eine Gewitter- und Blitzwarnung für den jeweiligen Flughafen.

Grundsätzlich ist es die Aufgabe jedes einzelnen Unternehmens, dessen Beschäftigten in den kritischen Bereichen eingesetzt werden, sicherzustellen, dass die aktuellen Gewitter- und Blitzwarnungen des Flugwetterdienstes zur Verfügung stehen. Dabei sind die Gefährdungssituationen bei den jeweiligen Tätigkeiten, aber z. B. auch die vorgesehenen Informationswege zu berücksichtigen.

Es hat sich bewährt, dass der Flughafenbetreiber den angeschlossenen Betrieben die Informationen des Flugwetterbetriebsdienstes über die vorhandenen Informationskanäle zur Verfügung stellt. Damit übernimmt der Flughafenbetreiber jedoch nicht die Verantwortung der angeschlossenen Unternehmen gegenüber deren Beschäftigten.