DGUV Information 214-038 - Gewitter auf dem Vorfeld von Verkehrsflughäfen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen

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Abschnitt 10.1 - 10 Unterweisungen/Betriebsanweisungen
10.1 Allgemeines

Der Unternehmer muss die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung unterweisen.

ccc_1923_as_21.jpgsiehe § 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Im Zusammenhang mit der Gefährdung bei Gewitter müssen alle Verantwortlichen der auf dem Vorfeld tätigen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Beschäftigten unterwiesen sind. Dies ist insbesondere auch bei Fremdfirmen und bei Arbeitnehmerüberlassung zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass alle Beschäftigten darüber informiert sein müssen, wie sie sich bei einer Gewitterwarnung zu verhalten haben. Hiervon müssen sich Auftraggeber und Flughafenbetreiber vergewissern.

ccc_1923_as_21.jpgsiehe: § 6 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"