DGUV Information 214-038 - Gewitter auf dem Vorfeld von Verkehrsflughäfen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen

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Abschnitt 5.2 - Warnmeldung an die betroffenen Unternehmen

Die Warnmeldung muss unverzüglich jedem Unternehmen gesichert zur Verfügung stehen. Dabei sollten die üblichen Grundsätze der Alarmierung und Warnung in Notfall- oder Krisensituationen eingehalten werden, wie sie aus der internen Organisation von Notdiensten, Feuerwehren oder Krankenhäusern bekannt sind. Die konkrete Gestaltung dieser Anforderung kann zwischen jedem Unternehmen und dem Flughafen vereinbart werden. Typische Informationswege sind z.B.

  • Pager, oder vergleichbare Systeme, die auch zur Disposition von Bodendiensten eingesetzt werden,

  • Funkruf bzw. Sammel-Funkruf über Betriebsfunk,

  • Telefonanruf oder automatische Notrufsysteme an den diensthabenden Vorgesetzten,

  • permanent kontrolliertes Telefax, Mailserver oder gleichwertiges Informationssystem einer besetzten Leitstelle.

Jedes Unternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechende Schnittstelle vorhanden und funktionsfähig ist - z.B. durch Ausrüstung des entscheidungsbefugten Vorgesetzten mit Pager, Funkgerät oder Telefon und durch Erteilung von verbindlichen Anweisungen zum Umgang mit diesen Geräten.

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Abb. 9 Pager

Falls kleinere Unternehmen oder Subunternehmen die erforderliche Schnittstelle nicht schaffen können, sind die betroffenen Mitarbeiter in das Handlungskonzept eines anderen Unternehmens einzubinden. Dieses kann zum Beispiel eintreten wenn kein Vorgesetzter mit Entscheidungsbefugnis vor Ort ist oder nur kurzzeitige Arbeiten auf dem Flughafen durchgeführt werden.