DGUV Information 214-038 - Gewitter auf dem Vorfeld von Verkehrsflughäfen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Ablaufschema zur Gewitterwarnung

Der Flugwetterdienst stellt den betroffenen Unternehmen im Rahmen eines festgelegten, abgestuften Verfahrens eine Gewitterwarnung zur Verfügung. Auf Grundlage der so bereitgestellten Information muss jedes betroffene Unternehmen angemessene Warnhinweise sowie erforderlichenfalls die Einstellung der Abfertigung veranlassen und sicherstellen, dass die entsprechenden Vorgaben befolgt werden.

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Für den Flughafenbetreiber besteht - außer den eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber - grundsätzlich keine Verpflichtung, einzelne Beschäftigte der dort sonstig tätigen Unternehmen zu informieren oder direkten Einfluss auf deren Arbeitsverfahren zu nehmen. Dies liegt im Verantwortungsbereich des jeweiligen Unternehmens. Es empfiehlt sich dringend, dass die Beteiligten an einem Flughafen sich untereinander abstimmen, damit nach möglichst übereinstimmenden Regeln gehandelt wird. Für die notwendige Abstimmung bietet sich z. B. der Nutzerausschuss nach § 5 "Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen" (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung - BADV) an.