DGUV Information 250-409 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 8 "Benzol"

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Abschnitt 3.1 - Grenzwerte

Grenzwert der Europäischen Gemeinschaft aus RL 2004/37/EG*

CAS-Nr.GrenzwertBemerkungen
ml/m3(ppm)mg/m3
Benzol71-43-213,25deutliche Erhöhung der Gesamtbelastung des Körpers durch dermale Exposition möglich; hautresorptiv (TRGS 401)

*verbindlich gemäß § 9 Abs. 7 GefStoffV

Für Benzol ist zurzeit kein Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ableitbar. Zum Stand der Erkenntnisse zur Festlegung risikobasierter Grenzwerte für krebserzeugende Stoffe siehe "Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 910".

Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.