DGUV Information 250-409 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 8 "Benzol"

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.3 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition

  • Lagerung und Transport geschlossener Behälter

  • Be- und Entladen von Transportbehältern mit Gaspendelleitung

  • Tätigkeiten in räumlich abgetrennten Messwarten

  • Probenahme von Benzol oder benzolhaltigen Produkten mit geeigneten Einrichtungen (siehe Merkblatt T 026 "Probenahme")

  • Tätigkeit des Tankwartes beim Betanken von Kraftfahrzeugen mit Kraftstoff für Ottomotoren

  • Kfz-Mechaniker, die im Rahmen von Inspektionsarbeiten gelegentlich Kontakt zu Kraftstoff haben, z.B. beim Wechsel von Kraftstoff-Filtern und -pumpen, Einspritzsystemen, Vergaserablassschrauben

  • Ottomotorprüfstände im Dauerbetrieb

  • Produktion und Weiterverarbeitung beim Herstellen, Gewinnen und Weiterverarbeiten von Benzol und benzolhaltigen Produkten (z.B. Kraftstoffen für Ottomotoren) in geschlossenen Systemen

  • Laborarbeiten (sofern mit den im Labor üblichen geringen Stoffmengen umgegangen wird)

  • Fahrtätigkeiten (KFZ, Binnenschiffe).

Da es bei Arbeitsverfahren in geschlossenen Anlagen z.B. durch Alterung zu Undichtigkeiten kommen kann, sind regelmäßige Überprüfungen erforderlich.