DGUV Information 250-409 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 8 "Benzol"

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Abschnitt 4.2 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition

  • Kraftfahrzeugherstellung (Betanken von Nutzfahrzeugen mit Ottomotoren im Herstellerwerk ohne Absaugung)

  • Kraftfahrzeug-Monteur-Arbeiten am Kraftstoff für Ottomotoren führenden System mit häufiger Exposition

  • Kfz-Instandhaltung mit Karosseriereparatur (z.B. Beseitigung von Unfallschäden mit Ausbau von Tank und kraftstoffführendem System)

  • Ottomotorprüfstände (An- und Abschließen der Kraftstoffzuleitungen)

  • Wartung von Zapfsäulen und Tanks

  • PKW-Waschstraßen (Einfahrtbereich, manuelle Vorreinigung)

  • Trockenlegung und Demontage von PKW

  • Arbeiten im Oberofenbereich von Kokereien

  • Gießerei, beim Abgießen von Grauguss und Sphäroguss unter Verwendung von Glanzkohlenstoffbildnern

  • Sonderabfallentsorgung

  • Lagern, Ab- und Umfüllen, Kommissionieren von lösungsmittelhaltigen Produkten/ Zubereitungen mit Benzolanteilen.