DGUV Information 250-408 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 7 "Kohlenmonoxid"

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Abschnitt 4.1 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition

  • Arbeitsplätze, an denen Kohlenstoffmonoxid z.B. aus Generatorgas, Kokereigas, Gichtgas, Rauchgas, Explosionsschwaden verstärkt auftritt

  • Arbeitsplätze, an denen Kohlenstoffmonoxid als Produkt unvollständiger Oxidation bei der Verbrennung kohlenstoffhaltigen Materials verstärkt auftritt

  • Arbeitsplätze in Gießereien beim Abgießen von Formen und an der Abkühlstrecke

  • Arbeitsplätze an gichtgasbeheizten Wärmebehandlungsöfen (Glühöfen)

  • Tätigkeiten am Kupolofen

  • Arbeitsplätze an Koksöfen

  • Arbeitsplätze an Hochöfen oberhalb der Blasformen (Windleitungen)

  • Arbeitsplätze im Feuerungs- und Schornsteinbau, wenn unter Betrieb gearbeitet werden muss

  • Tätigkeiten in geschlossenen Räumen mit schlechten Lüftungsbedingungen, in denen Abgase insbesondere von Ottomotoren auftreten (z.B. Tiefgaragen, Kfz-Werkstätten)

  • Tätigkeiten in Lagerbereichen mit intensivem Einsatz von flüssiggasbetriebenen Flurförderzeugen

  • Tätigkeiten in Behältern und engen Räumen, bei welchen Kohlenstoffmonoxid entstehen kann (z.B. Einsatz flüssiggasbetriebener Lötbrenner, Löten mit "weißer Flamme")

  • Arbeiten mit Flügelglättern (betrieben durch Zweitakt-Ottomotoren) in geschlossenen Räumen

  • Arbeiten mit Verdichtern/Rüttlern (betrieben durch Zweitakt-Ottomotoren) unter Erdgleiche (z.B. Gräben, Baugruben)

  • Ro-Ro-Schiffe mit geschlossenen Ladedecks, wenn diese auch von Fahrzeugen mit Ottomotoren befahren werden.