DGUV Information 250-407 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 6 "Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff)"

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Abschnitt 4.1 - 4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition

  • Reinigungs-, Wartungs-, Instandhaltungs-, Reparatur-, Sanierungs- und Abbrucharbeiten sowie Probenahme in Produktions- und Abfüllanlagen

  • Behebung von Betriebsstörungen in Anlagen zur Herstellung, Weiterverarbeitung und Abfüllung sowie Extraktionsanlagen

  • Arbeiten in kontaminierten Bereichen.

Werden Tätigkeiten mit höherer Exposition in Lärmbereichen ausgeübt, sind aufgrund der ototoxischen Eigenschaft von Kohlendisulfid mögliche Kombinationswirkungen mit Lärm bei der Gehörvorsorge nach dem Grundsatz G 20 zu berücksichtigen.