DGUV Information 250-407 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 6 "Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff)"

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Abschnitt 3.1 - 3.1 Grenzwerte

Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) aus TRGS 9001

CAS-Nr.Arbeitsplatz-GrenzwertBemerkungen
ml/m3(ppm)mg/m3
Kohlendisulfid
(Schwefelkohlenstoff)
75-15-01038hautresorptiv (TRGS 401)

Biologischer Grenzwert (BGW) aus TRGS 9031

ParameterBiologischer GrenzwertUntersuchungsmaterialProbennahmezeitpunkt
Kohlendisulfid2-Thiothiazolidin-4-carboxylsäure
(TTCA)
8 mg/lUrinExpositionsende bzw. Schichtende

Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

1Die jeweils aktuelle Fassung ist zu beachten.