DGUV Information 250-407 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 6 "Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff)"

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition

  • Herstellen und Verarbeiten in geschlossenen Systemen

  • Lagern und Transport geschlossener Behälter

  • Tätigkeiten in räumlich abgetrennten Messwarten

  • Laborarbeiten (sofern mit den im Labor üblichen geringen Stoffmengen umgegangen wird).

Da es bei Arbeitsverfahren in geschlossenen Anlagen z.B. durch Alterung zu Undichtigkeiten kommen kann, sind regelmäßige Überprüfungen erforderlich.