DGUV Information 250-453 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 46 "Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen"

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Abschnitt 2 - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

ErstuntersuchungVor Aufnahme einer Tätigkeit an Arbeitsplätzen, an denen erhöhte Belastungen des Muskel-/ und Skelettsystems auftreten und die Kriterien erfüllt sind
NachuntersuchungenNach 60 Monaten, ab 40 Jahre nach 36 Monaten nach Beendigung der Tätigkeit*
Vorzeitige Nachuntersuchungz.B.
  • wenn bei einer Untersuchung Befunde erhoben werden, die eine kürzere, vom Arzt zu bestimmende Frist, angeraten erscheinen lassen

  • auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und der Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet

  • zur Beurteilung der individuellen Belastbarkeit, z.B. bei Wiedereingliederung nach längerer Erkrankung oder Operation

3Untersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder mit Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 46 "Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen" durchzuführen.

Weitere Anhaltspunkte für Untersuchungsanlässe ergeben sich aus

  • bestätigten Verdachtsmeldungen zu Berufskrankheiten

  • signifikanten Häufungen von ärztlichen Befunden bei Vorsorgeuntersuchungen,

  • gehäuften Vorstellungen von Beschäftigten mit Überlastungsbeschwerden am Muskel-Skelett-System beim Betriebsarzt

  • berufs- oder tätigkeitsspezifischen Schwerpunkten der Krankenstandsursachen.

Nach langjährigen Vibrationseinwirkungen über das Hand-Arm-System oder durch Ganzkörper-Vibrationen können verschiedene Erkrankungen entstehen, die in Deutschland drei verschiedenen Berufskrankheiten zugeordnet werden:

  • BK 2103 "Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen" (Merkblatt zur BK 2103 (Bundesarbeitsblatt 3-2005))

  • BK 2104 "Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können" (Merkblatt zur BK 2104 (Bundesarbeitsblatt (1979) Nr. 7/8, S. 72-73))

  • BK 2110 "Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können" (Merkblatt zur BK 2110 (Bundesarbeitsblatt 7-2005))

Zu diesen Erkrankungsarten stehen im Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz zur arbeitsmedizinischen Vorsorge G 46 "Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen" verschiedene Anamnese-Vordrucke zur Verfügung, darunter eine spezielle Anamnese für vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen ("Weißfinger-Krankheit").