DGUV Information 250-451 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 44 "Hartholzstäube"

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Abschnitt 4.2 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition

Für Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition wird auf Anlage 3 der TRGS 553 "Holzstaub" verwiesen. Dort sind Beispiele für Maschinen und Anlagen, an denen eine Konzentration für Holzstaub in der Luft von 2 mg/m3 oder weniger als Schichtmittelwert eingehalten wird, aufgeführt.

Eine Konzentration von 2 mg/m3 oder weniger besteht z.B. bei der Holzbearbeitung an

  • Ständerbohrmaschinen bei Verwendung üblicher Spiralbohrer

  • Montagearbeiten ohne Zerspanung

  • Langloch-, Dübel- und Reihenbohrmaschinen.