Abschnitt 4.1 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit gesundheitlichen Risiken
Eine besondere Absturzgefahr ist insbesondere für die nachstehend genannten oder mit ihnen vergleichbaren Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten anzunehmen, sofern eine durchgehende Sicherung (technische Maßnahmen oder persönliche Schutzausrüstung) gegen Absturz nicht gewährleistet ist:
Freileitungen und Fahrleitungen,
Antennenanlagen,
Brücken, Masten, Türme, Schornsteine,
Flutlichtanlagen,
Auf- und Abbau freitragender Konstruktionen (z.B. Montage im Stahlbau, Stahlbetonfertigteilbau, Holzbau),
Schächte und Blindschächte im Bergbau,
Gerüstbauarbeiten, Dach- und Fassadenarbeiten.
Versicherte mit Tätigkeiten, die nur mit persönlicher Schutzausrüstung durchgehend gegen Absturz gesichert sind, können auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch untersucht werden (§ 11 ArbSchG).
Auch bei kurzzeitigen oder gelegentlichen Arbeiten mit Absturzgefahr kann auf arbeitsmedizinische Untersuchungen nicht verzichtet werden.