DGUV Information 250-442 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 40 "Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe allgemein, hier: Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe"

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Abschnitt 3.2 - Spezifische Empfehlungen

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe treten unter anderem in Pyrolyseprodukten aus organischem Material auf. Die Einstufung in die Kategorien K1 bzw. K2 ist dem Abschnitt III "Krebserzeugende Arbeitsstoffe: Pyrolyseprodukte aus organischen Material" der MAK- und BAT-Werte-Liste zu entnehmen.

Die jeweils aktuelle Fassung der MAK- und BAT-Werte-Liste ist zu beachten.

Ebenfalls zu beachten sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV" und TRGS 551 "Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material".