Abschnitt 3.1 - Grenzwerte
Luftkonzentration von 3 mg pro Kubikmeter Schweißrauch.
Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.