DGUV Information 250-440 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 39 "Schweißrauche"

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Abschnitt 2 - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

ErstuntersuchungVor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste NachuntersuchungNach 36 Monaten
Weitere NachuntersuchungenNach 36 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit*
Vorzeitige Nachuntersuchung
  1. Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte (insbesondere Beschwerden, die auf eine Bronchial- oder Lungenerkrankung hindeuten)

  2. Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)

  3. Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet

  4. Bei Aluminiumschweißrauchexposition zusätzlich spätestens binnen 3 Monaten, wenn der BAT-Wert von 200 μg Aluminium/l Urin überschritten war und aufgrund ungünstiger Expositionsbedingungen (z.B. Schweißen in engen Räumen) ein rascher Anstieg der Aluminiumbelastung möglich ist


*Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten.

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 39 "Schweißrauche" durchzuführen.