DGUV Information 250-439 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 38 "Nickel oder seine Verbindungen"

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Abschnitt 4.3 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition

  • Lagerung und Transport von Nickel oder seinen Verbindungen in dicht geschlossenen Gebinden

  • Tätigkeiten in räumlich abgetrennten Messwarten

  • Herstellen und Verarbeiten von Nickel oder seinen Verbindungen in geschlossenen Systemen (ausgenommen sind Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Probennahme).

Soweit Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten nicht in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannt sind, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen, es sei denn, eine Exposition sowie Hautkontakt zu Nickeltetracarbonyl sind ausgeschlossen.

Der Verzicht auf zu veranlassende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen muss in Fällen, in denen Tätigkeiten vorliegen, die nicht in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannt sind, im Einzelnen durch die Gefährdungsbeurteilung begründet werden.