DGUV Information 250-438 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 "Bildschirmarbeitsplätze"

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit anzubieten. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

ErstuntersuchungVor Aufnahme einer Tätigkeit
Erste Nachuntersuchung
  • Personen bis 40 Jahre: vor Ablauf von 60 Monaten

  • Personen über 40 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten


Weitere Nachuntersuchungen
  • Personen bis 40 Jahre: vor Ablauf von 60 Monaten

  • Personen über 40 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten


Vorzeitige Nachuntersuchung
  • Nach ärztlichem Ermessen


Die Vorsorgeuntersuchungen sind von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 37 "Bildschirmarbeitsplätze" durchzuführen. Die Durchführung eines Sehtestes kann auch durch andere fachkundige Personen erfolgen.