DGUV Information 250-436 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 35 "Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen"

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Abschnitt 4 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten

Die hier aufgelisteten Regionen stellen keine verbindliche und abschließende Auswahl im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen dar, vielmehr wird mit der beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, in welchen Gebieten eine Gefährdung gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.

Erhöhte gesundheitliche Risiken durch Klima, Lebens- und Tätigkeitsverhältnisse und damit verbundene besondere gesundheitliche Belastungen sind in der Regel bei einem Arbeitsaufenthalt in den Gebieten zwischen 30° nördlicher und 30° südlicher Breite sowie in Polarregionen anzunehmen. Zusätzlich gilt dieses für bestimmte Länder, die auf der Weltkarte (siehe Seite 12-13) innerhalb des durch rote Striche umschlossenen Bereiches liegen.

Liegt ein Teil eines Landes innerhalb dieser Grenzen, so sind im Allgemeinen klimatische und gesundheitliche Belastungen für das gesamte Land anzunehmen, ausgenommen Australien.

Darüber hinaus können erhöhte gesundheitliche Risiken in den Randgebieten wie z.B. Korea, Libanon, Mongolei, Syrien, Türkei, Tunesien und Uruguay sowie in den Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion und in einigen Ländern Europas wie in Teilen Rumäniens und Bulgariens vorliegen. Es ist der Rat eines Arztes mit besonderen Fachkenntnissen einzuholen, ob je nach den individuellen Lebens- und Tätigkeitsbedingungen eine Beratung oder - zusätzliche - Vorsorgeuntersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 35 stattfinden muss (Gefährdungsbeurteilung).