DGUV Information 250-436 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 35 "Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen"

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Abschnitt 2 - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

BeratungVor jedem Arbeitsaufenthalt im Ausland im Sinne der Handlungsanleitung ist eine Beratung über die jeweiligen besonderen klimatischen gesundheitlichen Belastungen und über die ärztliche Versorgung am vorgesehenen Tätigkeitsort erforderlich. Die Beratung schließt Hinweise auf eine erforderliche Malaria- und Impfprophylaxe ein. Die Beratung ist zu dokumentieren.
Ungeachtet der Dauer des Arbeitsaufenthaltes ist bei besonderen Bedingungen je nach Einsatzort und Einsatzart (z.B. bei besonders schlechter ärztlicher Versorgung, ständig wechselndem Einsatzort, besonders hoher Infektionsgefahr, besonderer beruflicher Belastung) eine anschließende ärztliche Untersuchung erforderlich.
ErstuntersuchungBei Arbeitsaufenthalten von insgesamt mehr als 3 Monaten pro Jahr muss vor der ersten Ausreise stets eine Erstuntersuchung vorgenommen werden.
Vor einem erneuten Arbeitsaufenthalt im Ausland ist eine Erstuntersuchung nicht erforderlich, wenn die Rückkehruntersuchung nicht länger als 1 Jahr zurückliegt. Eine ärztliche Beratung ist weiterhin geboten.
Erste und weitere NachuntersuchungenNach 24-36 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit*
Vorzeitige Nachuntersuchung
  • Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte

  • Nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)

  • Wenn in ein Land mit erheblich verschiedener klimatischer oder gesundheitlicher Belastung gewechselt wird

  • Auf Wunsch eines Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet


1Rückkehruntersuchungen spätestens 8 Wochen nach Beendigung eines Auslandsaufenthaltes, dessen Dauer 1 Jahr überschreitet.

Die Beratungen und Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 35 "Arbeitsaufenthalt im Ausland unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen" durchzuführen.

Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in. V. m. § 7 Abs. 1 der ArbmedVV dürfen für die Untersuchungen und Beratungen auch Ärzte beauftragt werden, die zur Führung der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin berechtigt sind.

Vor jedem Arbeitsaufenthalt im Ausland im Sinne dieser Auswahlkriterien ist eine ärztliche Beratung durch einen Arzt mit besonderen Fachkenntnissen über die besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen sowie über die ärztliche Versorgung am vorgesehenen Tätigkeitsort erforderlich. Die Beratung schließt Hinweise auf eine erforderliche Malaria- und Impfprophylaxe ein.

Die Kosten für prophylaktische Maßnahmen, die der beratende oder untersuchende Arzt mit besonderen Fachkenntnissen verordnet bzw. vornimmt (z.B. Malaria-Prophylaxe, Schutzimpfung) hat der Unternehmer zu tragen, soweit nicht ausnahmsweise die gesetzliche Krankenversicherung satzungsgemäß für Schutzimpfungen eintritt.

Bei besonderen Bedingungen je nach Einsatzort und Einsatzart (z.B. bei besonders hoher Infektionsgefahr, besonderer beruflicher Belastung, schlechter ärztlicher Versorgung, ständig wechselndem Einsatzort) ist ungeachtet der Dauer des Arbeitsaufenthaltes eine ärztliche Untersuchung erforderlich.

Bei Arbeitsaufenthalten von insgesamt mehr als 3 Monaten pro Jahr muss vor der ersten Ausreise stets eine Erstuntersuchung vorgenommen werden.

Bei fortdauerndem Arbeitsaufenthalt oder bei fortgesetzt wiederholten kurzfristigen Arbeitsaufenthalten ist die Nachuntersuchungsfrist (24-36 Monate nach der Erstuntersuchung) einzuhalten.

Nach Beendigung eines Arbeitsaufenthalts, dessen Dauer ein Jahr überschreitet, ist stets eine besondere Nachuntersuchung (Rückkehruntersuchung) spätestens 8 Wochen nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes vorzunehmen. Vorzeitige Nachuntersuchungen sind nach ärztlichem Ermessen durchzuführen, wenn Hinweise auftreten, die Anlass zu gesundheitlichen Bedenken geben, z.B. zwischenzeitliche Erkrankung, wenn in ein Land mit erheblich verschiedener klimatischer und gesundheitlicher Belastung gewechselt wird oder auf Wunsch eines Arbeitnehmers, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet.

Vor einem erneuten Arbeitsaufenthalt im Ausland ist eine Erstuntersuchung nicht erforderlich, wenn die Rückkehruntersuchung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Eine ärztliche Beratung ist auch in diesem Fall erforderlich.