DGUV Information 250-435 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 34 "Fluor oder seine anorganischen Verbindungen"

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Abschnitt 4.1 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition

  • Herstellen, Um- und Abfüllen von Fluorwasserstoff, Flusssäure, anderen anorganischen fluorhaltigen Säuren, wie z.B. Hexafluorkieselsäure, Tetrafluoroborsäure, Hydrogenfluoriden (z.B. Ammoniumhydrogenfluorid) und anderen löslichen Fluoriden (z.B. Natriumfluorid)

  • Säure-Politurverfahren der keramischen und Glasindustrie, bei denen Flusssäure benutzt wird und Siliciumtetrafluorid entstehen kann ohne geeignete Lüftungstechnik

  • Trübglasherstellung

  • Schmelzflusselektrolyse (Aluminiumherstellung) fluorhaltiger Stoffe und Zubereitungen

  • Herstellen und Verwenden von Holzschutzmitteln, die Salze anorganischer fluorhaltiger Säuren in wässrigen Lösungen enthalten

  • Oberflächenbehandlung von Metallen (z.B. Entfernen von Verfärbungen nach Edelstahlschweißen)

  • Lichtbogenhandschweißen mit basisch-umhüllten Stabelektroden und mit Sonderelektroden, die mehr als 6% Fluoride enthalten, ohne lufttechnische Maßnahmen1

  • Schutzgasschweißen und Schweißen ohne Schutzgas mit Fülldrähten, die mehr als 6% Fluoride enthalten, ohne lufttechnische Maßnahmen1

  • Arbeiten mit flusssäurehaltigen Keramikreinigern

  • Arbeiten mit fluoridhaltigen Felgenreinigern.

1Siehe hierzu auch TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten"