DGUV Information 250-434 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 33 "Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen"

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Abschnitt 4.1 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition

  • Herstellen und Verarbeiten von Farbstoffen, Explosivstoffen, Schädlingsbekämpfungs- und Unkrautvernichtungsmittel aus aromatischen Nitroverbindungen sowie Verwenden der Fertigprodukte, wenn diese noch freie aromatische Nitroverbindungen enthalten

  • Herstellen und Verarbeiten von synthetischen Farbstoffen (Leder-, Papier- und Pelzindustrie, Haarfärbemittel), Insektiziden, Arzneimitteln, Entwicklern in der Fotoindustrie aus aromatischen Aminen sowie Verwenden der Fertigprodukte, wenn diese noch freie aromatische Amine enthalten

  • Herstellen und Verwenden von Reaktionsbeschleunigern und Oxidationshemmern aus aromatischen Aminen z.B. in der Gummiindustrie

  • Abbrucharbeiten an Produktionsanlagen für aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen, sofern keine Vorreinigung und Kontaminierungskontrolle erfolgt.