DGUV Information 250-434 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 33 "Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen"

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Abschnitt 4.2 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition

Für krebserzeugende aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen gibt es derzeit noch keine Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW). Sobald es Arbeitsplatzgrenzwerte gibt, wird auch dieser Abschnitt mit "Tätigkeiten" gefüllt.

Auch für die nicht krebserzeugenden aromatischen Nitro- oder Aminoverbindungen mit Arbeitsplatzgrenzwert können wegen der großen Zahl an Stoffen zur Zeit keine Hinweise auf Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten, bei denen lediglich eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten ist (Angebotsuntersuchung) gegeben werden.