DGUV Information 250-432 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 31 "Überdruck"

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Abschnitt 4 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten

Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund der Exposition gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.

Alle im Überdruck gemäß Abschnitt 3.1 ausgeführten Tätigkeiten unterliegen einem erhöhten gesundheitlichen Risiko, insbesondere gilt dies für

  • Taucher (Unterwasserarbeiter, die über ein Druckluft-Tauchgerät mit Atemluft versorgt werden)

  • Druckluftarbeiter, die einem Arbeitsdruck1 von mehr als 0,1 bar ausgesetzt werden.

Achtung: Der Arbeitsdruck entspricht dem über den atmosphärischen Druck hinausgehenden Überdruck.