DGUV Information 250-432 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 31 "Überdruck"

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Abschnitt 3.1 - Gefährdende Tätigkeiten

Taucherarbeiten sind Arbeiten im Wasser, bei denen der Beschäftigte mit Atemgas versorgt wird. Eine untere Druckgrenze ist nicht festgelegt. Mit Druckluft als Atemgas ist die Tauchtiefe auf 50 m (5,0 bar Überdruck) begrenzt. Atemgasgemische ermöglichen Tauchtiefen von mehr als 50 m bis über 100 m. Wegen der Anwendungsbedingungen und Besonderheiten bei der Exposition mit Mischgas sind dann vom Untersucher besondere zusätzliche Fachkenntnisse gefordert.

Druckluftarbeiten sind solche, bei denen im Arbeitsbereich (Arbeitskammer) ein Überdruck von mehr als 0,1 bar herrscht. Nach der Druckluftverordnung ist der zulässige Überdruck auf 3,6 bar begrenzt. Auch bei einmaligem, kurzzeitigem oder gelegentlichem Aufenthalt im Überdruck ist eine Untersuchung erforderlich.