DGUV Information 250-431 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 30 "Hitze"

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Abschnitt 4.3 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit sehr geringen gesundheitlichen Risiken

Von den in nachfolgender Tabelle angegebenen Werten können sich in Abhängigkeit von der Technologie erhebliche Abweichungen für die hier beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten ergeben.

Arbeitsenergieumsatz (W)Effektivtemperatur (NET) °C
Wannenschmelze, Pb-Glas15023
Pressenführer, Pb-Glas15027
Glasbläser10020
Behälterglasherstellung, Vorformseite10030
Kölbelmacher15017
Verzinkerei, Großteile20021
Freiformschmiede, Hammerbedienung30019
Kokerei, Teerschieber30023
Walzwerk, Scherenmann30018
Stahlwerk, Konvertermann> 30018
Kesselleitstand, Blasstahlwerk25025

Der Verzicht auf zu veranlassende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen muss in Fällen, in denen Tätigkeiten vorliegen, die nicht in den Abschnitten 4.1 und 4.3 genannt sind, im Einzelnen durch die Gefährdungsbeurteilung begründet werden.