DGUV Information 250-429 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 27 "Isocyanate"

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Abschnitt 3 - 3
Untersuchungsanlässe

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen eine Luftkonzentration von 0,05 mg/m3 (siehe auch Abschnitt 3.1) überschritten wird oder eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt zu Isocyanaten besteht, ferner für Beschäftigte, bei denen der Bewertungsindex für die Isocyanat-Gesamtkonzentration über 1 ermittelt wurde (siehe TRGS 430) oder ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann.

Die ArbMedVV sieht für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten keine Angebotsuntersuchungen vor.

Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.

Bei den in Abschnitten 4.2 und 4.3 beispielhaft aufgeführten Arbeitsverfahren/-bereichen müssen in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen weder veranlasst noch angeboten werden.