DGUV Information 250-428 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte"

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Abschnitt 4.2 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit gesundheitlichen Risiken

  • Befahren von Behältern mit Druckluft-Schlauchgeräten oder Frischluft-Druckschlauchgeräten

  • Tragen von Partikelfiltergeräten der Klassen P 1 und P 2 bei Auftreten von gesundheitsgefährlichen Stäuben

  • Tragen von partikelfiltrierenden Halbmasken FF1 und FFP2 sowie FFP3 nach Gefährdungsbeurteilung (siehe auch 4.1).