DGUV Information 250-427 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten"

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Abschnitt 4.2 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit sehr geringen gesundheitlichen Risiken

Keine Notwendigkeit für arbeitsmedizinische Untersuchungen ist z.B. anzunehmen für das Führen von

  • Mitgänger-Flurförderzeugen ohne Hubeinrichtung,

  • Schleppern und fahrbaren Arbeitsmaschinen geringer Leistung,

  • ortsgebundenen Kranen für die Maschinenbeschickung,

für das Steuern von

  • einfachen Winden,

  • Hebebühnen mit geringer Hubhöhe und kleiner Abmessung,

für das Überwachen von

  • einfachen Maschinen, Apparaten, kleinen Leitständen und Messwarten.