Abschnitt 2 - Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die Maßnahmen umfassen eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung im Rahmen der mündlichen Unterweisung (GefStoffV). Tätigkeiten oder Stoffe, die im Anhang Teil 1 der ArbMedVV aufgelistet sind, erfordern ggf. eine arbeitsmedizinische Angebots- oder Pflichtuntersuchung.
Diese sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen" durchzuführen.