DGUV Information 250-425 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Atemwegsreizendende Stoffe (chemisch-irritative und chemischtoxische)"

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Abschnitt 1 - Rechtsvorschriften

Bei Beschäftigten, die atemwegsreizenden Arbeitsstoffen in erhöhtem Maße ausgesetzt sind, können Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge angezeigt sein. Betroffen sind hiervon insbesondere Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Stoffen und Zubereitungen ausführen, die mit den R-Sätzen R 34 "verursacht Verätzungen", R 35 "verursacht schwere Verätzungen" und R 37 "reizt die Atmungsorgane" gekennzeichnet sind. Die Verwendung solcher Stoffe und Zubereitungen am Arbeitsplatz ist weit verbreitet. Abschnitt 4 enthält eine nicht abschließende Auflistung.