Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge
nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen,
hier: Atemwegsreizendende Stoffe (chemisch-irritative und chemischtoxische)"
(bisher: BGI/GUV-I 504-23g)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Stand der Vorschrift: Mai 2009
Vorbemerkungen
Die Untersuchungsanlässe für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vorgegeben (siehe hierzu auch BGI/GUV-I 504-23a-f).
Darüber hinaus sind atemwegsreizende Stoffe (chemisch-irritativ und/oder chemisch-toxisch) bekannt, die obstruktive Atemwegserkrankungen verursachen können. Hierzu gibt diese Handlungsanleitung Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des betreffenden Personenkreises für die arbeitsmedizinische Vorsorge.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Rechtsvorschriften | 1 |
Arbeitsmedizinische Vorsorge | 2 |
Anlässe für die arbeitsmedizinische Vorsorge | 3 |
Grenzwerte | 3.1 |
Aufnahmewege | 3.2 |
Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten | 4 |
Bemerkungen | 5 |
Behandeln von Oberflächen | Anhang 1 |
Galvanotechnik | Anhang 2 |
Friseurhandwerk | Anhang 3 |
Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten | Anhang 4 |
Gießereien | Anhang 5 |
Schweißen und verwandte Verfahren | Anhang 6 |
Kunststoffverarbeitung und Vulkanisieren von Gummi | Anhang 7 |
Landwirtschaft | Anhang 8 |