DGUV Information 250-425 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Atemwegsreizendende Stoffe (chemisch-irritative und chemischtoxische)"

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Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge
nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Atemwegsreizendende Stoffe (chemisch-irritative und chemischtoxische)"
(bisher: BGI/GUV-I 504-23g)

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Stand der Vorschrift: Mai 2009

Vorbemerkungen

Die Untersuchungsanlässe für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vorgegeben (siehe hierzu auch BGI/GUV-I 504-23a-f).

Darüber hinaus sind atemwegsreizende Stoffe (chemisch-irritativ und/oder chemisch-toxisch) bekannt, die obstruktive Atemwegserkrankungen verursachen können. Hierzu gibt diese Handlungsanleitung Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des betreffenden Personenkreises für die arbeitsmedizinische Vorsorge.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Rechtsvorschriften1
Arbeitsmedizinische Vorsorge2
Anlässe für die arbeitsmedizinische Vorsorge 3
Grenzwerte3.1
Aufnahmewege3.2
Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten4
Bemerkungen5
Behandeln von OberflächenAnhang 1
GalvanotechnikAnhang 2
FriseurhandwerkAnhang 3
Reinigungs- und DesinfektionsarbeitenAnhang 4
GießereienAnhang 5
Schweißen und verwandte VerfahrenAnhang 6
Kunststoffverarbeitung und Vulkanisieren von GummiAnhang 7
LandwirtschaftAnhang 8