DGUV Information 250-423 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen, hier: Naturgummilatexhandschuhe"

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Abschnitt 3 - 3
Untersuchungsanlässe

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm im Handschuhmaterial.

Bei den in Abschnitt 4 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen und Tätigkeiten sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen, wenn die oben genannte Konzentration im Handschuhmaterial überschritten ist.